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Alt 26.02.2007, 23:00
Pakt zwischen Britannia und Yew
#1
Eleasar von Britannia
Gast
 
Beiträge: n/a
In der Schriftenhalle der Hauptstadt befindet sich eine Abschriftes des Paktes, den das Herzogtum Britannia und der Bürgerrat der freien Provin Yew am 11. Ronox 1290 unterzeichnet und besiegelt haben.
Er ist Jedermann zugänglich, so dass es an jedem Bürger liegt, sich selbst darüber zu informieren, um den Pakt und den Frieden nicht zu gefährden.
Immer mit dem Pakt zusammen, sind darüberhinaus die Gesetze der freien Provinz Yew zu finden, die es einzuhalten gilt, wann immer ein Bürger Britannias sich in der Provinz Yew aufhält.
1. Anerkennung des Territoriums

Die freie Bürgerschaft Yew, vertreten durch die Mitglieder des Bürgerrates, erkennt den Herrschaftsanspruch des Herzoges über das Herzogtum Britannia an, nach den Grenzen, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung Gültigkeit besitzen.
Zugleich erkennt das Herzogtum Britannia, vertreten durch seine herzogliche Hoheit Eleasar von Britain, Grenzverlauf und Machtanspruch des Yewer Bürgerrates über das Territorium der Stadt Yew sowie die von den festgelegten Grenzen umschlossenen Ländereien an.
Mit Unterzeichnung des Paktes wird dem Bündnispartner eine Karte mit dem zum Zeitpunkt der Paktschliessung gültigen Grenzverlaufes überreicht.


2. Anerkennung des Regierungsanspruches

Die Regierung Yews erkennt den Machtanspruch des jeweiligen Herzoges, sowie dessen Vertreter, Adel, Amtsinhaber und Exekutive über das Territorium des Herzogtums Britannia an.
Das Herzogtum Britannia erkennt den Yewer Bürgerrat als legitime Regierung über die Provinz Yew an, sowie dessen Exekutive und Amtsinhaber.


3. Anerkennung der Gesetze und Gerichtsbarkeit

Beide Parteien verpflichten sich, auf Boden des Bündnispartners dessen Gesetze anzuerkennen, seine Schutzmächte zu achten und zu respektieren.
Verstösse gegen die jeweiligen Gesetze werden von einem ordentlichen Gericht in dem Territorium gerichtet, in dem sie begangen wurden.
Sollte ein Bürger des Bündnispartners angeklagt werden, so wird die Regierung des jeweiligen Partners rechtzeitig vor Durchführung der Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Die jeweilige Regierung des Bündnispartners hat das Recht, durch Vertreter bei der Verhandlung anwesend zu sein.
Mit Unterzeichnung des Paktes wird dem Bündnispartner eine Abschrift der zum Zeitpunkt der Paktschliessung gültigen Gesetze überreicht.
Spätere Gesetzesänderungen werden dem Bündnispartner schnellstmöglich kundgetan und werden Bestandteil des Paktes, sobald sie dem Bündnispartner bekannt sind.


4. Kooperation bei flüchtigen Verbrechern

Die Bündnispartner verpflichten sich für die Dauer des Paktes, Verbrecher weltlicher Straftaten, welche im verbündeten Reich gesucht werden, zu ergreifen und auszuliefern, um der Gerechtigkeit genüge zu tun.. Personen/Rassen oder Gruppen mit denen eine der beiden Bündnisparteien vor Abschluss des Paktes gesonderte Abkommen getroffen hat, sind davon ausgenommen.

Eine Unterstützung durch den Verbündeten bei der Festnahme kann durch die jeweilige Kommandantur vereinbart werden. Alle gesuchten Personen sind dem Bündnispartner in Form einer Fahndungsliste mitzuteilen. Änderungen oder Ergänzungen sind schnellstmöglich dem Bündnispartner bekannt zu geben


5. Kriegerische Handlungen

Beide Bündnispartner verpflichten sich für die Dauer des Paktes, keinerlei feindliche Handlungen den Partner betreffend zu planen, durchzuführen oder indirekt zu unterstützen. Nach besten Wissen und Gewissen verpflichten sich beide, bei möglichen Konflikten eines der beiden Partner mit einer dritten Partei, vermittelnde Aufgaben anzubieten und zu übernehmen sofern möglich.

Für den Fall eines Angriffes von Außen auf einen der Bündnispartner verpflichtet das Bündnis zur Hilfeleistung humanitärer Art. Militärische Unterstützung bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung. Gleiches gilt, wenn einer der Partner einen Krieg gegen eine dritte Partei beginnt. Hilfe leistende Kriegstruppen werden im Falle einer militärischen Unterstützung von einem der eigenen Heerführer befohlen, der zur Kooperation mit dem Heerführer des die Unterstützung empfangenden Partners verpflichtet ist.


6. Beendigung des Paktes

Der Pakt endet durch ausdrückliche Erklärung eines Vertreters der Regierung der verbündeten Parteien.
Die Regierungen beider Partner verpflichten sich, die Inhalte des Paktes dem jeweiligen Volke kund zu tun und für Einhaltung der vereinbarten Inhalte zu sorgen.


Möge fortan stets Frieden zwischen Yew und Britannia herrschen und ein florierender Handel die Ländereien beider Verbündeter mit Wohlstand segnen.
 
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Alt 08.07.2010, 11:50
#2
Bargon Ferilan
Reisender
 
Registriert seit: 12 Sep 2007
Beiträge: 936
Die Aushänge in Yew werden, nach jahrelanger Ungültigkeit des Paktes, restlos entfernt.
Bargon Ferilan ist offline  
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