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Alt 12.07.2010, 12:25
Gesetze des Coves
#1
Lithilion Valandil
Reisender
 
Registriert seit: 29 Jan 2009
Beiträge: 363
Ein Herold mit dem Covaner Wappen bringt die Gesetzesschreiben innerhalb des Lehens an. Auch werden in benachbarten Reichen Depechen mit den Gesetzen an die Reichsführer versendet.


Gesetzgebung von Cove



Allgemeine Gesetze:

§1 Hochverrat am Herzogtum und der Herzogsfamilie
- Über Hochverrat urteilt einzig und allein die Angehörigen der Herzogsfamilie in der Hauptstadt.

§1.1 Verrat an der Stadt Cove und seinem Lehensherren
- Über Verrat richtet der Stadtvogt persönlich. Verrat wird mit dem Tode, Peitschenhieben und Verbannung bestraft
- Als Verrat wird auch Rufmord betrachtet und Amtsanmaßung.

§2 Mord an Menschen, Zwergen und Elfen
- Ein Mord der innerhalb des Lehens begangen wird, wird mit dem Tode bestraft.

§2.1 Versuchter Mord an Amtspersonen
- Ein Mordanschlag auf das Leben von Amtspersonen wird mit dem Tode bestraft.

§2.2 Versuchter Mord an Bürgern des Lehens
- Ein Mordanschlag auf das Leben von Bürgern des Lehens, wird vor Gericht verhandelt.
Übliches Strafmaß: Peitschenhiebe/ Amputation der Schwerthand in Verbindung mit Goldstrafen und Verbannung.

§2.3 Versuchter Mord an Gästen des Lehens
- Ein Mordanschlag auf das Leben von Gästen des Lehens, wird vor Gericht verhandelt.
Übliches Strafmaß: Peitschenhiebe, Amputation der Schwerthand in Verbindung mit Goldstrafen.

§3 Schwere Verletzungen durch Waffen und Magie & durch versuchten Todschlag
- Schwere Verletzungen werden vor Gericht verhandelt.
Übliches Strafmaß: Goldstrafen oder Peitschenhiebe

§4 Raub & Diebstahl
- Raub und Diebstahl werden vor Gericht verhandelt.
Übliches Strafmaß: Goldstrafen in der Höhe des Entwendeten oder Amputation der Hand.

§5 Rüstungen innerhalb des Lehens
- Das tragen und bei sich führen von Waffen die die größe eines Dolches überschreiten ist nur folgenden Personen gestattet. Waffen müssen ansonsten den Gardisten an den Toren übergeben werden vor dem betreten der Stadt. Ausnahmen werden nur an Markttagen gemacht.
-Adligen
-Mitgliedern der Armee von Cove
-Offizieren der herzoglichen Garde
-Mitgliedern der Garde so sie die Herzogin oder den Grafen als Wache begleiten
-Bewohnern der Stadt die einen Bürgerbrief besitzen
-Gästen mit schriftlicher Erlaubnis durch den Baron.(Ehrenbürger)
Strafmaß: Goldstrafen

§5.1 Waffen innerhalb der Stadtmauern
- Das tragen und bei sich führen von Waffen die die größe eines Dolches überschreiten ist nur folgenden Personen gestattet. Waffen müssen ansonsten den Gardisten an den Toren übergeben werden vor dem betreten der Stadt. Ausnahmen werden nur an Markttagen gemacht.
-Adligen
-Mitgliedern der Armee von Cove
-Offizieren der herzoglichen Garde
-Mitgliedern der Garde so sie die Herzogin oder den Grafen als Wache begleiten
-Bewohnern der Stadt die einen Bürgerbrief besitzen
-Gästen mit schriftlicher Erlaubnis durch den Baron.(Ehrenbürger)
Strafmaß: Goldstrafen


§6 Reiten innerhalb der Stadt
- Das Reiten innerhalb der Stadtmauern ist nur Adligen, Mitgliedern der Armee von Cove und Bewohnern mit Bürgerbrief gestattet.
Strafmaß: Goldstrafen

§7 Gefährliche Tiere
- Das halten und mit sich führen von gefährlichen Tieren ist verboten. Eine Außnahme wird nur für Gauckler gemacht, für die Zeit ihrer Vorstellung. Die Erlaubnis dazu ist beim Baron oder dessen Verwaltern zu erhalten.
Strafmaß: Goldstrafen

§8 Covaner Wildpferde

-Das Zähmen und einfangen der Wildpferde von Cove ist nur Bürgern der Stadt Cove gestattet.
-Die Zucht dieser Tiere außerhalb der Ländereien von Cove ist nicht gestattet.
Strafmaß: horende Goldstrafen


§9 Bürgerbrief
-Der Bürgerbrief wird nur für Leute ausgestellt die innerhalb des Lehens wohnen. Das mit sich führen dieses Bürgerbriefes ist Pflicht, damit man Kontrollen durch den Baron oder die Armee unverzüglich nachkommen kann. Nur der Baron und dessen Verwaltern ist es gestattet diesen Auszustellen.
Strafmaß: Goldstrafe oder temporärer Entzug des Bürgerbriefes.


§10 Steuern
- Das Zahlen der Steuern zum Jahresende ist Pflicht. Wer mehr als ein Jahr in verzug gerät hat mit Strafen zu rechnen.


Gesetze der Magie:

§11 Ausübung schwarzer Magie
- Praktizieren von Schwarzmagie wird vor Gericht verhandelt. Sollte vor Gericht herausgefunden werden das die Vorwürfe begründet sind, wird der Schwarzmagier der
Inquisition überstellt oder in Cove hingerichtet.

§12Praktizieren von Magie
- Das praktizieren von Magie innerhalb des Lehens ist nur mit gültiger Erlaubnis durch den Stadtvogt gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird vor Gericht über das Strafmaß entschieden.

§13 Missbrauch der Magie
- Wer trotz einer Magieerlaubnis innerhalb des Lehens mit seiner Magie missbrauch begeht macht sich strafbar.
Strafmaß: Entzug der Erlaubnis in Verbindung mit Goldstrafen

§13.1 Beschwörungen
- Beschwörungen innerhalb der Stadtmauern des Lehens sind auch mit Magieerlaubnis nicht gestattet.
- Beschwörungen außerhalb der Stadtmauern des Lehens sind nur mit Magieerlaubnis in Verbindung mit einem Bürgerbrief gestattet.
Strafmaß: Entzug der Magieerlaubnis in Verbindung mit Goldstrafen

§13.2 Reisemagie
- Reisemagie (innerhalb und außerhalb der Stadtmauern) ist nur mit Magieerlaubnis in Verbindung mit einem Bürgerbrief gestattet.
Strafmaß: Entzug der Magieerlaubnis in Verbindung mit Goldstrafen.

§13.3 Illusionismus
- Illusionismus im gesamten Lehen ist nur Gaucklern mit Magieerlaubnis gestattet
- Illusionismus ist im gesamten Lehen nur mit Magieerlaubnis in Verbindung mit dem Bürgerbrief gestattet.



Gesetze des Handels:

§14 Handel mit verbotenen Gegenständen
-Das Handeln und besitzen folgender Gegenstände(in einzelfällen kann eine Erlaubnis erwirkt werden) ist verboten.
Gifte - Kapuzenroben - Rüstungen und Gegenstände aus Knochen - Pilze mit giftiger, berauschender und hallutionärer Wirkung - Tränke: Bestienform, Monsterform, Chamäleonhaut, Geschlecht wechseln , Paralyse , Halluzination Eisengolem-Trank, Steingolem-Trank, Erdgolem-Trank
Strafmaß: Goldstrafen und Peitschenhiebe

§15 Handel mit Waffen und Rüstungen
- Händlern und Handwerkern mit Bürgerbrief ist der freie Handel mit Waffen und Rüstungen gestattet. Auch ihren Kunden ist es gestattet die Waffen und Rüstungen aus der Stadt zu führen nach dem kauf.
Strafmaß: Goldstrafen

§16 Allgemeiner Handel im Lehen
- Das offene Handeln abseits von Markttagen ist einzig Händlern und Handwerkern gestattet die im Besitz eines Bürgerbriefes sind.



Gesetze der Hauspacht / Hauskauf:

§17 Pacht - Kauf eines Hauses im Lehen
- Vor der Pacht oder dem angestrebten Kauf eines Hauses im Lehen, ist die Erlaubnis des Barons einzuholen.

§17.1 Hausbau

- Vor dem Bau eines Hauses im Lehen ist die Erlaubnis des Barons einzuholen.


Zu Papier gegeben am 5. Nugor im Jahre 1302




Baron Lithilion von Cove
Gelehrter der Magie & Politik
Berater der Herzogin
Lithilion Valandil ist offline  
Geändert von Lithilion Valandil (19.02.2011 um 21:12 Uhr).
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